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   BFH, 30.01.2019 - II B 104/17   

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https://dejure.org/2019,5884
BFH, 30.01.2019 - II B 104/17 (https://dejure.org/2019,5884)
BFH, Entscheidung vom 30.01.2019 - II B 104/17 (https://dejure.org/2019,5884)
BFH, Entscheidung vom 30. Januar 2019 - II B 104/17 (https://dejure.org/2019,5884)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 1 Abs. 2a des Grunderwerbsteuergesetzes, § 135 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO

  • rewis.io

    Wirkung eines Aufhebungsbescheids

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2
    Sachlicher Geltungsbereich und Auslegung eines Bescheides über die Aufhebung einer Steuerfestsetzung

  • datenbank.nwb.de

    Wirkung eines Aufhebungsbescheids

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 09.04.2008 - II R 31/06

    Auslegung eines Schreibens des Finanzamts als Freistellungsbescheid - Definition:

    Auszug aus BFH, 30.01.2019 - II B 104/17
    Ein Freistellungsbescheid ist ein Steuerbescheid, der nach dem Willen des Finanzamts den Steuerpflichtigen davon unterrichtet, dass eine Steuer von ihm aufgrund des geprüften Sachverhalts dem Grunde nach überhaupt nicht oder für einen bestimmten Veranlagungs- oder Erhebungszeitraum nicht gefordert werde (BFH-Urteil vom 9. April 2008 II R 31/06, BFH/NV 2008, 1435, unter II.1.a, m.w.N.).

    Es reicht aus, wenn der Anschein eines entsprechenden Entscheidungswillens erweckt wird (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1435, unter II.1.a, m.w.N.).

    Jedenfalls ist das FG nicht wie von der Klägerin vorgetragen, von den im BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1435 ausgeführten, unter 1.b näher dargestellten Rechtsgrundsätzen abgewichen.

    Danach kommt es für die Auslegung eines Aufhebungsbescheids darauf an, wie der Steuerpflichtige ihn nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1435, unter II.1.a, m.w.N.).

  • BFH, 09.09.2015 - II B 28/15

    Erlass von Säumniszuschlägen bei späterer Aufhebung der

    Auszug aus BFH, 30.01.2019 - II B 104/17
    a) Die Zulassung der Revision aus diesem Grund setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. September 2015 II B 28/15, BFH/NV 2015, 1668, Rz 9, und vom 12. Juni 2017 III B 157/16, BFH/NV 2017, 1318, Rz 13).

    Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, genau bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 1668, Rz 9).

  • BFH, 26.04.2018 - XI B 117/17

    Konkludente Vereinbarung der Unverzinslichkeit eines Darlehens; Verfahrensfehler

    Auszug aus BFH, 30.01.2019 - II B 104/17
    Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zwar auch dann zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung des FG in einem solchen Maße fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur wiederhergestellt werden könnte (vgl. BFH-Beschluss vom 26. April 2018 XI B 117/17, BFH/NV 2018, 953, Rz 57, m.w.N.).

    Diese Voraussetzung ist aber nur bei offensichtlichen materiellen oder formellen Fehlern des FG i.S. einer objektiv willkürlichen und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbaren Entscheidung erfüllt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2018, 953, Rz 58, m.w.N.).

  • BFH, 29.08.2018 - II B 9/18

    Bewertung eines Erbbauzinsanspruchs (Grunderwerbsteuer)

    Auszug aus BFH, 30.01.2019 - II B 104/17
    Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird dagegen nicht aufgeworfen, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. August 2018 II B 9/18, BFH/NV 2019, 44, Rz 10).
  • BFH, 12.06.2017 - III B 157/16

    Kindergeld: Im Ausland lebende Kinder - Wohnsitz im Inland - Zulassung der

    Auszug aus BFH, 30.01.2019 - II B 104/17
    a) Die Zulassung der Revision aus diesem Grund setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. September 2015 II B 28/15, BFH/NV 2015, 1668, Rz 9, und vom 12. Juni 2017 III B 157/16, BFH/NV 2017, 1318, Rz 13).
  • BFH, 21.06.2016 - III B 95/15

    Zur vorrangigen Kindergeldberechtigung bei Aufnahme eines volljährigen Kindes in

    Auszug aus BFH, 30.01.2019 - II B 104/17
    Dieselben Grundsätze gelten für die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts als Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Juni 2016 III B 95/15, BFH/NV 2016, 1575, Rz 13).
  • BFH, 30.06.2020 - II B 90/19

    Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht -

    Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird dagegen nicht aufgeworfen, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30.01.2019 - II B 104/17, BFH/NV 2019, 401, Rz 3, und vom 05.06.2019 - II B 21/18, BFH/NV 2019, 1253, Rz 3).

    Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, genau bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2019, 401, Rz 9, und in BFH/NV 2019, 1253, Rz 11, m.w.N.).

    Diese Voraussetzung ist aber nur bei offensichtlichen materiellen oder formellen Fehlern des FG i.S. einer objektiv willkürlichen und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbaren Entscheidung erfüllt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 401, Rz 12, m.w.N.).

  • BFH, 29.03.2022 - XI B 72/21

    (Umsatzsteuerpflicht für Tennisunterricht)

    Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, genau bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um auf diese Weise die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 30.01.2019 - II B 104/17, BFH/NV 2019, 401, Rz 9; vom 05.06.2019 - II B 21/18, BFH/NV 2019, 1253, Rz 11; vom 01.09.2020 - II B 17/20, BFH/NV 2021, 192, Rz 8; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 25.01.2022 - XI B 60/20

    Kein Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung einer Grundstückslieferung durch

    Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, genau bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 30.01.2019 - II B 104/17, BFH/NV 2019, 401, Rz 9; vom 05.06.2019 - II B 21/18, BFH/NV 2019, 1253, Rz 11; vom 01.09.2020 - II B 17/20, BFH/NV 2021, 192, Rz 8; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 19.12.2019 - XI B 115/18

    Nichtzulassungsbeschwerde; Verzinsung von Ansprüchen aus dem

    Denn hierbei handelt es sich um einen Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung, weshalb dieselben Zulassungsgrundsätze gelten (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 20.03.2018 - III B 135/17, BFH/NV 2018, 705, Rz 5; vom 30.01.2019 - II B 104/17, BFH/NV 2019, 401, Rz 4).
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